Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen (FAQ)
Video Quelle Diakonie RWL
Wir haben hier für Sie häufige Fragen und deren Antworten zusammengestellt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, die hier nicht beantwortet wurden, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wer Pflege benötigt oder als Angehöriger Pflege leistet, wird nicht allein gelassen: Die Pflegeversicherung bietet viele Leistungen und Angebote zur Unterstützung, damit sich die Pflege im Alltag gelingt. Jeder Pflegebedürftige hat andere Einschränkungen und Bedürfnisse. Daher sind die Leistungen der Pflegeversicherung – egal ob zu Hause oder im Heim - individuell auf Sie zugeschnitten.
Die meisten Menschen wünschen sich, solange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Dafür gibt es viele Leistungen, die auch passgenau miteinander kombiniert werden können.
So kann man sich für Pflegesachleistungen oder für Pflegegeld entscheiden. Es ist aber auch möglich Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Auch pflegende Angehörige sollen bestmöglich unterstützt werden. Sie sind während der Pflege sozial abgesichert sind und können zeitweise von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne finanzielle Nachteile freigestellt werden.
Wenn die Unterbringung in einem Pflegeheim unumgänglich wird übernimmt die Pflegeversicherung anteilig die Kosten, die je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfällt.
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege (was selten vorkommen dürfte, da diese Menschen in der Regel gut zu Hause - eventuell mit etwas Unterstützung - zurechtkommen), bekämen sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Im Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 770 Euro, im Pflegegrad 3 1.262 Euro, im Pflegegrad 4 1.775 Euro und im Pflegegrad 5 2.005 Euro.
Zuzätzlich erhalten Sie seit 01.01.2023 einen Zuschuss auf die Pflegeleistungen. Diese haben sich seit 01.01.24 wieder erhöht.
Sie staffeln sich wie folgt:
1-12 Monat 15%, 13-24 Monat 30%, 25-36 Monat 50% und ab dem, 37 Monat vollstationärem Aufenthalt 75%.
Wenn diese Beträge nicht ausreichen, um Aufwendungen des Pflegeheims abzudecken, ist von den Pflegebedürftigen ein Eigenanteil zu zahlen. Der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 ist einheitlich und unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.
Zusätzlich dazu fallen weitere Kosten an: Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Angebot.
Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 nach einer langen gesellschaftlichen Debatte als Teilabsicherung des Pflegerisikos eingeführt und finanziert. Dadurch soll einerseits die finanzielle Belastung der Versicherten begrenzt werden, anderseits sollen die Lohnnebenkosten nicht über Gebühr ansteigen, um Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden.
Zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern werden regelmäßig die Pflegesätze sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung vereinbart. Diese sollen es einem Pflegeheim ermöglichen, ihre Personal- und Sachaufwendungen zu finanzieren und ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Verhandlungen bilden üblicherweise die allgemeinen Preis- und Lohnentwicklungen ab. Steigen also die Löhne der Pflegekräfte, steigen auch die Pflegesätze und damit auch die Eigenanteile der Heimbewohner.
Ein weiterer Grund für den Kostenanstieg: Ein Teil des von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteils besteht aus den Investitionskosten. Für die Planung und die finanzielle Förderung der Investitionskosten der Pflegeheime sind die Bundesländer zuständig. Investitionskosten, die nicht durch Bundesländer finanziert werden, können den Pflegebedürftigen von den Einrichtungen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Bundesregierung hat daher bereits deutlich gemacht, dass die betroffenen Bundesländer ihrer Verantwortung besser gerecht werden müssen.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige können erst dann finanziell in Anspruch genommen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Auf das Vermögen der Angehörigen kommt es dabei nicht an. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Fall ist das Einkommen beider Ehegatten bei der Frage einer eventuellen Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen (bzw. die Rentenbezüge) sowie das Vermögen nicht ausreichen, haben Pflegegebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese Leistungen werden bedarfsdeckend erbracht, d.h. der verbleibende Betrag kann bis zur vollen Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern nicht unterhaltsverpflichtete Angehörige in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Nein. Bei Barvermögen gibt es für Pflegebedürftige einen Freibetrag von 10.000,- Euro (Stand: 01.01.2023). Zusätzlich gilt für Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ein Betrag von bis zu 25.000,- EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt. Auch eine Immobilie zählt zum Schonvermögen, wenn sie noch von beiden Ehepartnern bewohnt wird, etwa bei Inanspruchnahme ambulanter Pflege durch einen der beiden Ehepartner. Ob eine Immobilie angemessen ist, bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes ggf. mit weiteren Angehörigen.
Damit ein Pflegegrad genehmigt wird, ist die oberste Voraussetzung das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit. Ob dies der Fall ist, entscheiden die Gutachter des MD. Mithilfe eines Fragenkatalogs wird der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt.
Pflegebedarf besteht nicht nur bei älteren Menschen, auch Kinder und (junge) Erwachsene können – etwa aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall – hilfebedürftig werden und einen Pflegegrad erhalten.
Der Antrag auf Pflegeleistungen durch die soziale Pflegeversicherung muss bei der Krankenversicherung gestellt werden. Hierfür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl.
Telefonisch: Die Antragstellung bei der Pflegekasse kann telefonisch erfolgen. Nach dem Telefonat erhält der Antragsteller ein Formular, das ausgefüllt und unterschrieben zurück an die Pflegekasse geschickt wird. Anschließend erfolgt die persönliche Begutachtung durch den MDK.
Schriftlich: Soll der Antrag schriftlich eingereicht werden, ist dies entweder per Brief oder über ein vorgefertigtes Muster/Formular möglich. Dieses wird ausgefüllt und unterschrieben an die Pflegekasse geschickt.
Über einen Pflegestützpunkt: Ist eine professionelle Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung gewünscht, sind die Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassen eine fachkundige Anlaufstelle. Hier erhalten Betroffene wichtige Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen.
Über den Sozialdienst einer Rehaklinik: Befindet sich der Antragsteller in einer Klinik und ist davon auszugehen, dass körperliche und/oder kognitive Beeinträchtigungen auch nach der Entlassung fortbestehen, kann der Sozialdienst der Klinik eine Schnelleinstufung veranlassen. Der Antrag auf einen Pflegegrad wird dann vor Ort gemeinsam mit einem Sozialdienstmitarbeiter ausgefüllt und an die Pflegeversicherung des Antragstellers gesandt. Innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags muss diese über die Genehmigung entscheiden.
Bitte beachten Sie: Wenden Sie sich im Bedarfsfall unbedingt rechtzeitig an Ihre Pflegeversicherung. Leistungen werden frühestens ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Einen Pflegegrad rückwirkend zu beantragen ist nicht möglich.
Ambulanter Pflegedienst: Ebenfalls unterstützt Sie auch der Ambulante Pflegedienst nach vorheriger Terminvereinbarung zum Gespräch.
Ein Pflegegrad kann ausschließlich durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt werden. Hierfür ist eine Unterschrift zwingend nötig. Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage dazu, kann dies ein gesetzlicher Vertreter übernehmen.
Da sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person verändern kann, ist eine Erhöhung des Pflegegrades jederzeit möglich. Werden die körperlichen und/oder kognitiven Beeinträchtigungen stärker, empfiehlt sich der Antrag auf Änderung des Pflegegrades bei der Pflegekasse.
Es kommt aufgrund unterschiedlichster Ursachen vor, dass ein berechtigter Antrag auf Pflegegrad zunächst abgelehnt wird oder der Antragsteller fälschlicherweise zu niedrig eingestuft wird. An dieser Stelle sollten sich Betroffene nicht sofort mit der Ablehnung zufriedengeben, sondern erst einmal Widerspruch einlegen. Ist der Anspruch auf einen entsprechenden Pflegegrad gerechtfertigt, wird der Antrag meist im zweiten Anlauf genehmigt bzw. die Einstufung angepasst. Auch hier unterstützt Sie der Ambulante Pflegedienst.
Grundsätzlich erhalten pflegebedürftige Menschen folgende Leistungen von der Pflegekasse:
Anteilige Pflegekosten für das Pflegeheim: Unterstützung für Menschen, die nicht mehr zu Hause gepflegt werden können.
Pflegegeld: Finanzielle Hilfe für Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad, die häuslich durch Angehörige, Verwandte oder Freunde betreut werden. Das Pflegegeld ist je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch und muss durch den Pflegebedürftigen beantragt werden.
Pflegesachleistungen/Kombinationsleistungen: Leistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Tages-/Nachtpflege ausgeübt werden.
Kurzzeitpflege: Zeitlich begrenzte stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim.
Verhinderungspflege: Pflegevertretung zur Überbrückung von Ausfallzeiten pflegender Angehöriger im häuslichen Umfeld. Dies kann im häuslichen Bereich auch stundenweise erfolgen.
Entlastungsbetrag: Finanzielle Unterstützung bei Betreuungs- und Entlastungsleistungen, beispielsweise Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter. Im ambulanten Bereich auch für pflegerische Leistungen, aber nur bei PG 1.
Hilfsmittel: Medizinische, technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die den Alltag von Pflegebedürftigen erleichtern. Dazu gehören z. B. Rollatoren, Pflegebetten, Desinfektionsmittel oder ein Hausnotrufsystem.
Zuschuss für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Unterstützung beim altersgerechten, barrierefreien Umbau der Wohnung, z. B. der Abbau von Türschwellen, Badumbau, Lifter.
Bis Ende 2016 erfolgte die Einteilung der Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden aus diesen Stufen am 01.01.2017 fünf Pflegegrade. Die Einteilung erfolgt für Personen, die bis zu diesem Tag noch keinen Pflegegrad hatten, nach einem neuen Begutachtungsassessment (NBA) mit Kriterienkatalog. Dieser ist gegliedert in unterschiedlich gewichtete Kategorien, für die jeweils Punkte vergeben werden, die sich aus der persönlichen Selbstständigkeit des Antragstellers ergeben. Je höher dabei die Punktzahl in der Bewertungsskala liegt, desto höher ist die Pflegebedürftigkeit. Durchgeführt wird das Begutachtungsassessment durch Mitarbeiter des MD.
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte.
Pflegegrad 1 – Voraussetzungen & Leistungen
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Dies bescheinigt eine Begutachtung durch den MDK mit 12,5 bis unter 27 Punkten.
Pflegegrad 2 – Voraussetzungen & Leistungen
Um in den Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Dies gilt als erfüllt, wurde bei der Begutachtung durch den MDK eine Gesamtpunktzahl von 27 bis unter 47,5 Punkten festgestellt.
Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 1 oder Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 2.
Pflegegrad 3 – Voraussetzungen & Leistungen
Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, ist eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten erforderlich. Wurde bei der Begutachtung durch den MDK eine Punktzahl von 47,5 bis 70 festgestellt, gilt dies als erfüllt.
Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 3.
Pflegegrad 4 – Voraussetzungen & Leistungen
Für eine Einstufung in den Pflegegrad 4 muss eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Zur Feststellung ist bei der Begutachtung durch den MDK eine Punktzahl von 70 bis unter 90 Punkte erforderlich.
Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 3 oder Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 4.
Pflegegrad 5 – Voraussetzungen & Leistungen
Die Bedingung für eine Einstufung in den Pflegegrad 5 ist eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung. Dies gilt als erfüllt, werden bei der Begutachtung durch den MDK mindestens 90 Punkte festgestellt oder liegt eine besondere Bedarfskonstellation mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf vor.
Wer bis Ende 2016 Pflegestufe 3 mit Härtefall oder eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 5.
Grundsätzlich besteht von Pflegegrad 2 bis 5 die Möglichkeit zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen auszuwählen.
Wenn Sie zu Hause von einer Ihnen nahestehenden Person gepflegt werden, können Sie das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung überweist jeden Monat das Pflegegeld auf das Konto der oder des Betroffenen. Es ist als Aufwandentschädigung für die Pflegeperson gedacht, welche eine Person ehrenamtlich pflegt.
Monatliche Sätze Pflegegeld:
Pflegegrad 1: 0,- Euro
Pflegegrad 2: 316,- Euro
Pflegegrad 3: 545 ,-Euro
Pflegegrad 4: 728,- Euro
Pflegegrad 5: 901,- Euro
Die Kombinationsleistung ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und Pflegegeld (§ 48 SGB XI). Hierbei reduziert sich das Pflegegeld prozentual um den Anteil der Sachleistung, die in Anspruch genommen wurden. Die Pflegesachleistung kann jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch genommen werden. Das restliche Pflegegeld wird dann für jeden Monat rückwirkend entsprechend berechnet und auf das Konto der oder des Pflegebedürftigen überwiesen.
Betroffene der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen der ambulanten Versorgung auch eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen (§ 41 SGB XI). Ist beispielsweise der Ehepartner noch berufstätig, können Menschen mit Demenz tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden. Je nach Umfang der Inanspruchnahme kann es sein, dass auch hier ein Teil der Pflegekosten von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hier ergänzende Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.
Ein Eigenanteil für die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) wird den Pflegebedürftigen immer in Rechnung gestellt. Für die Begleichung des Eigenanteils kann der Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich) verwendet werden.
Die Kosten für Hol- und Bringdienste der Einrichtungen sind in den Kosten für Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege enthalten. Diese werden von der Pflegekasse übernommen. Personen des Pflegegrades 1 können hierfür ihren Entlastungsbetrag verwenden.
Maximale monatliche Kostenübernahme der Pflegeversicherung bei teilstationärer Versorgung
Pflegegrad 2: bis zu 689,- Euro
Pflegegrad 3: bis zu 1.298,- Euro
Pflegegrad 4: bis zu 1.612,- Euro
Pflegegrad 5: bis zu 1.995,- Euro
Versicherte in stationären Pflegeinrichtungen haben Anspruch auf pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, Aktivierung und die medizinische Behandlungspflege. Bei der stationären Pflege gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einrichtungseinheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Dadurch steigt der Eigenanteil für Versicherte nicht weiter an, wenn sie in einer Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden. Versicherte des Pflegegrades 1 erhalten den Zuschuss von 125 Euro in Monat. Maximale monatliche Kostenübernahme der Pflegeversicherung bei vollstationärer Versorgung
Pflegegrad 1: 125,- Euro
Pflegegrad 2: 770,- Euro
Pflegegrad 3: 1.262,- Euro
Pflegegrad 4: 1.775,- Euro
Pflegegrad 5: 2.005,- Euro
Die Pflegeheimkosten setzen sich aus unterschiedlichen Positionen zusammen: Pflegekosten, Kosten für die Ausbildung von Pflegepersonal, Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegekasse beteiligt sich bei den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern wiederum an den Pflege- und Ausbildungskosten. Der Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad. Meist ist dafür ein Eigenanteil notwendig.
Um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen in Pflegeheimen abzumildern, gibt es ab dem 1. Januar 2022 Zuschüsse zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Dadurch müssen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weniger für ihr Pflegeheim bezahlen.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 wie folgt:
5 Prozent des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres (1 bis 12 Monate)
25 Prozent des Eigenanteils nach mehr als einem Jahr (13 bis 24 Monate)
45 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 2 Jahren (25 bis 36 Monate)
70 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 3 Jahren (ab dem 37. Monat)
Je länger die Wohndauer im Heim besteht, desto höher ist der neue Zuschuss zu den Kosten. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weiterhin vollständig alleine leisten.
Es ist kein Antrag der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner notwendig, damit der Zuschuss geltend gemacht werden kann. Die Pflegekassen zahlen den Zuschuss direkt an die jeweilige Pflegeeinrichtung aus. Um die Höhe des Zuschusses zu berechnen, teilt die Pflegekasse den vollstationären Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zum 1. Januar 2022 die bisherige Wohndauer mit. Im Anschluss teilen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner diese Angabe dem Pflegeheim mit, sodass dieses dann die entsprechende Zuschusshöhe berechnen und mit der Pflegekasse abrechnen kann. Bei einem Wechsel des Pflegeheims zählt ebenfalls die Wohndauer aller vorherigen Pflegeheimaufenthalte dazu.
Alle Versicherten ab Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von derzeit 125 Euro im Monat nutzen (§ 45b SGB XI). Er soll sowohl der Entlastung pflegender Angehöriger als auch den Pflegebedürftigen bei der Förderung ihrer Selbstständigkeit dienen. Damit können Sie zweckgebunden bestimmte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und niedrigschwellige Betreuungsangebote finanzieren. Der Betrag kann für Aufwendungen folgender Leistungen verwendet werden: anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz oder Menschen mit intellektuell-kognitiver Beeinträchtigung
hauswirtschaftliche Versorgung durch zugelassene Anbieter
allgemeine Begleitung und Betreuung durch zugelassene Anbieter
Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (die Regelungen dazu unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern) bei Tages- oder Nachtpflege für den Eigenanteil
bei Kurzzeitpflege für den Eigenanteil ausschließlich bei Pflegegrad 1 für Leistungen bei der Selbstversorgung (Körperpflege), die von Vertragspartnern der Pflegekasse (Pflegedienste) erbracht wird.
Der Entlastungsbetrag wird unabhängig von anderen Leistungsansprüchen gewährt und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt er.
Ab Pflegegrad 2 ist es möglich, 40 Prozent der ambulanten Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Hier können dann statt der Grundpflege Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden. Diese Umwandlung muss der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.
Wenn kein professioneller Pflegedienst im Einsatz ist, das heißt die Pflege ausschließlich von Angehörigen oder anderen Privatpersonen durchgeführt wird, besteht sogar die Verpflichtung nachzuweisen, dass die Pflege zu Hause gesichert ist.
Bei den Pflegegraden 2 und 3 sind diese Beratungen halbjährlich und bei den Pflegeraden 4 und 5 vierteljährlich durchzuführen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse, der schriftliche Nachweis für die Pflegekasse erfolgt durch den Pflegedienst. Es liegt in der Verantwortung des Pflegebedürftigen oder seiner Pflegeperson, die Beratungsbesuche zu organisieren. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlung einstellen.
Zusätzliche Informations- und Beratungsmöglichkeiten bieten unabhängige Beratungsstellen, wie Pflegestützpunkte, regionale Demenznetzwerke, das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung, Sozial- und Gesundheitsämter und Projekte der Wohlfahrtsverbände.
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige entlasten und die Versorgung des Pflegebedürftigen bei einem Ausfall der Pflegeperson sicherstellen.
Die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Erkrankung oder anderen Gründen verhindert ist. Anspruch besteht, wenn mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt und der Pflegebedürftige bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde.
Die Verhinderungspflege kann zu Hause erfolgen, damit Menschen mit Demenz ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssen. Sie kann tage- oder stundenweise bei der Pflegeversicherung abgerechnet werden.
Bei der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) wohnen Menschen mit Demenz zeitlich begrenzt in einer vollstationären Einrichtung. Hierzu muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Dies betrifft insbesondere folgende Situationen:
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, wenn eine häusliche Versorgung noch nicht möglich ist und Pflege sowie Hilfsmittel organisiert werden müssen, in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Die Pflegeversicherung übernimmt ab dem 1. Januar 2022 die pflegebedingten Kosten bis zu einer Obergrenze von insgesamt 1.774 Euro für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Jahr. Alle weiteren Kosten für Unterkunft (anteilige Miete und Investitionskosten) und Verpflegung sind von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Hierfür kann das Budget der Entlastungsleistungen verwendet werden.
Die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können auch hier miteinander kombiniert werden. Für die Finanzierung der Kurzzeitpflege kann das gesamte Budget der Verhinderungspflege übertragen werden, so dass bis zu 3.386 Euro (1.612 Euro plus 1.774 Euro) für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
Angefangen bei unserem täglichen gemeinsamen Frühstück, Mittag- und Abendessen in unseren betreuten Gruppen (Römer+Limes) finden täglich im wochenweisen Wechsel zahlreiche Aktivitäten, wie Rollatorentraining, Gymnastik, Spielenachmittage, Bastelgruppen, Handwerkergruppen, Kochgruppen, Musiknachmittage, Gedächtnistraining, Spaziergänge, Tierbesuche, Kaffeeklatsch, Geburtstagsfeiern, Singgruppen und vieles mehr statt. Immer betreut durch unsere Mitarbeitenden aus dem sozialen Dienst.
Selbstverständlich ist es kein muss an den gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen aber jeder ist dazu herzlich willkommen!
Unser Freundeskreis Rheinwaldheim e.V. unterstützt das Haus mit vielen Aktivitäten aber auch Anschaffungen.
So finden regelmäßig Musikveranstaltungen, Circus- und Theateraufführungen, Eiswagenbesuche, das jährliche Sommerfest, der jährliche Basar im November und Ausflüge (Veilchendienstagzug Bad Hönningen, Kirmesdienstagskommers in Rheinbrohl, Besuch von Cafés usw.) durch und mit dem Freundeskreis statt.
Ebenso wurden wir in der Vergangenheit mit modernster Technik durch den Freundeskreis ausgestattet. So arbeiten wir u.a. mit dem Icho-Ball, mit der Tower-Tafel und mit dem Plaudertisch. Speziell auf SeniorenInnen, mit und ohne dementielle Veränderung, zugeschnittene Gerätschaften zur körperlichen und geistigen Förderung und Aktivierung.
Alle BewohnerInnen können entscheiden, ob Sie gerne ihre Mahlzeiten auf dem Zimmer, in den Aufenthaltsräumen oder im Speisesaal einnehmen.
Der Speisesaal verfügt über ausreichend Platz dort auch mit dem Rollstuhl oder dem Rollator hinzugelangen und auch zu parken. Moderne Bestuhlung und eine große Fensterfront erhellen den Raum. Ebenfalls gibt es dort eine Gruppenecke mit TV für gemeinsame Filmabende, eine Leseecke und eine Kaffeeecke.
An unserem Marken-Kaffeeautomaten können Sie auch als BesucherIn, zu zivilen Preisen, köstliche warme Getränke erwerben.
Unser Gymnastikraum im Keller ist über den zentralen Aufzug zu erreichen.
Der Raum ist mit Stühlen und vielfältigen Sportmöglichkeiten ausgestattet. Hier findet die Gymnastikgruppe und auch das Rollatorentraining statt.
Unsere vollstationären BewohnerInnen können für den Wäscheservice angemeldet werden.
Die Reinigung erfolgt über ein externes Unternehmen, welches 2x wöchentlich die Schmutzwäsche abholt und Frischwäsche bringt. Die Verteilung läuft über unsere HauswirtschaftmitarbeiterInnen.
Damit eine Zuordnung der Wäsche möglich ist, wird jedes einzelne Kleidungsstück mit dem Bewohnernachnamen gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung der Wäsche kostet eine einmalige Pauschale (ca. 100€) für die vollstationären BewohnerInnen bei Neuanmeldung.
Wir führen in unserem Haus für jeden BewohnerIn ein sogenanntes Verwahrgeldkonto. Bei Einzug bitten wir immer um eine Einzahlung von einem Startguthaben von 200,- Euro. Von diesem Konto werden auf Wunsch folgende anfallende Kosten beglichen: Fußpflege, Frisör, Einkaufsdienst, Hygieneartikel (Bringliesel), Medikamentenzuzahlungen, Inkontinenzmaterialzuzahlungen, usw.
Sie erhalten mit der monatlichen Heimkostenabrechnung immer einen detaillierten Kontoauszug des Verwahrgeldkontos.
Einzahlung auf dieses Konto ist mit Angabe des Namens immer per Überweisung auf unser Konto bei der KD-Bank (Bankdaten finden Sie im Heimvertrag), durch Bareinzahlung bei Büroöffnungszeiten und durch Einzug (Sepalastschriftmandat) möglich.
Alle 2 Wochen dienstags kommt eine Friseurin in unser Haus und macht auf Wunsch in dem eigens dafür vorgesehen Friseurraum auf Station 3 Altbau die Haare der BewohnerInnen. Aktuelle Preislisten hängen im Haus aus. Natürlich können Sie auch einen eigenen Friseur beauftragen der ins Haus kommt oder Ihre Angehörigen abholen und zu einem Friseur fahren. Die Abrechnung der Friseurin im Haus erfolgt über das Verwahrgeldkonto.
Regelmäßig besuchen uns verschiedene FußpflegerInnen in unserm Haus. Sie haben die freie Auswahl diesen Service entgeltlich zu nutzen. Auch diese anfallenden Kosten werden vom Verwahrgeld abrechnet.
Wir sind nach § 19 des Bundesmeldegesetzes dazu verpflichtet eine Mitteilung über Ein- und Auszüge der Verbandgemeindeverwaltung Bad Hönningen zukommen zulassen. Dies erfolgt über ein Formular welches via Mail dorthin gesandt wird am Tage des vollstationären Einzuges. Sie müssen sich dann trotzdem noch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen selber um die amtliche Ummeldung kümmern.
Sollten Sie / Ihre Angehörigen vollstationär in unserem Hause eingezogen sein und Ihre Wohnung/Haus aufgelöst haben oder auflösen und die Ummeldung bei der Verbandsgemeinde Bad Hönningen ist erfolgt erhalten Sie von der Verwaltung ein Schreiben um die GEZ-Rundfunkgebühren abzumelden.
Vollstationäre BewohnerInnen sind von der Zahlung der Gebühren in einer Pflegeeinrichtung befreit.
Gerne können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für Hilfsmittel und Medikamente beantragen.
Eine Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch Kranken.
Nach Erhalt des Befreiungskärtchen geben Sie dies im Original in unserer Verwaltung ab. Hier wird dieses verwaltet und an alle Stellen (Ärzte, Apotheken usw.) weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass Sie jedes Jahr einen neuen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen müssen.
Wir empfehlen den Antrag im November eines Jahres zu stellen, damit alle Formalitäten bis Ende des Jahres erledigt sind und die Zuzahlungsbefreiung ab Januar des Folgejahres direkt wieder greifen kann.
Im Todesfall Ihres Angehörigen in unserem Hause werden Sie umgehend telefonisch kontaktiert.
Sie müssen dann einen Bestatter kontaktieren, der in der Regel, in Kürze die Abholung veranlasst.
Das Zimmer ist dann nach Absprache, spätestens nach 2 Tagen komplett zu räumen. Die Abmeldung bei der Pflegekasse ggf. Kreisverwaltung und der Verbandgemeindeverwaltung übernimmt unsere Verwaltung im Haus. Im Anschluss erfolgt eine Endabrechnung. Überschüsse werden zeitnah zurückerstattet. Sowie etwaiges Guthaben auf dem Verwahrgeldkonto.
Die Pflegeversicherung zahlt immer nur einen festen Betrag an Pflegeleistungen.
Sollte dieser Betrag nicht reichen, können Sie den darüberhinausgehenden Bedarf an Pflegeleistungen auf Antrag durch die "Hilfe zur Pflege" decken.
Voraussetzung ist, dass Sie als Betroffene/r Ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen.
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit wird sowohl das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person als auch das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners herangezogen. Die Vermögensfreigrenzen sind für Alleinstehende auf 10.000 Euro und für Eheleute auf 20.000 Euro angehoben worden. Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt für Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung haben. Das gilt für Personen, die nicht pflegeversichert sind oder einen Pflegebedarf haben, der nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes für weniger als 6 Monate besteht, und der nicht durch Leistungen anderer Sozialversicherungen geschlossen werden kann. Und in Fällen, in der Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegt oder die stationäre Pflege nicht finanziert werden kann: Also bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Oder wenn in der stationären Pflege die Eigenleistungen (für Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage) nicht durch eigene finanzielle Mittel gestemmt werden können. Das Sozialamt beteiligt sich in den Fällen nur dann an Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten bezahlen zu können. Was gehört zum Einkommen?
Bei der Berechnung wird jede Art von Einkommen berücksichtigt. Das gilt auch, um die Bedürftigkeit festzustellen. Zum Einkommen zählen:
alle regelmäßigen Einkünfte des Hilfebedürftigen und seines Ehegatten in Geld,
Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, freiwillige Zuwendungen Dritter. Ausnahme: Es handelt sich lediglich um kleinere Geschenke.
Nießbrauchrechte. Hier kann für ein bestehendes Wohnrecht ein fiktiver Betrag angesetzt werden.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden, und zwar schriftlich. Ein entsprechendes Antrags-Formular ist beim Sozialamt erhältlich.
Nach Prüfung und Genehmigung erhalten Sie einen Bescheid aus dem das einzusetzende monatliche Einkommen hervorgeht. Die Differenz der monatlichen Heimkosten werden dann abzgl. dem Pflegekassenanteil von dem Sozialhilfeträger gezahlt. In diesem Zeitraum an das Heim gezahlte Heimkosten können nicht zurückerstattet werden und werden vom Sozialamt auch nicht erstattet.
Anmeldung zur Heimaufnahme (erhalten Sie von uns, Rückgabe an Verwaltung nach Kennenlerngespräch)
Ärztliches Attest & Fragebogen (erhalten Sie von uns, Rückgabe an Station bei Einzug)
Kopie Bescheid der Pflegekasse (Bescheinigung über Pflegegrad, bitte an die Verwaltung)
Krankenversicherungskarte (bitte im Original an die Station)
Befreiungsausweis (bitte im Original an die Station)
Schwerbehindertenausweis (bitte im Original an die Station)
Kopie Impfnachweis Covid 19 (bitte an die Verwaltung)
Kopie Betreuungsurkunde oder Vorsorgevollmacht (bitte an die Verwaltung)
Kopie Patientenverfügung (bitte an die Station)
Kopie des Antrages Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse (bitte an die Verwaltung)
Marcumar-/Herzschrittmacherausweis, Medikamentenplan (bitte an die Station)
vorhandene/verordnete Medikamente, Inkontinenzmaterial (bitte an die Station)
Unterschriebener Heimvertrag inkl. Anlagen Datenschutz (bitte an die Verwaltung)
Anzahlung gem. Anmeldung (vor Einzug zu überweisen an Rheinwaldheim)
Ausreichend Kleidung, Nacht-/Unterwäsche, Badartikel
Anmeldung zur Heimaufnahme (erhalten Sie von uns, Rückgabe an Verwaltung zeitnah)
Ärztliches Attest & Fragebogen (erhalten Sie von uns, Rückgabe an Station bei Einzug)
Kopie Inkontinenzattest (erhalten Sie von uns, nur bei VSP, nur bei AOK-Versicherten)
Kopie Bescheid der Pflegekasse (Bescheinigung über Pflegegrad, bitte an die Verwaltung)
Kopie Pflegegutachten (bitte an die Verwaltung)
Krankenversicherungskarte (bitte im Original an die Station)
Befreiungsausweis (bitte im Original an die Verwaltung)
Schwerbehindertenausweis (bitte im Original an die Station)
Kopie Impfnachweis Covid 19 (bitte an die Verwaltung)
Kopie Geburtsurkunde / Stammbuch (bitte an die Verwaltung)
Kopie Betreuungsurkunde oder Vorsorgevollmacht (bitte an die Verwaltung)
Kopie Patientenverfügung (bitte an die Station)
Kopie des Antrages auf vollstationäre Pflege an PK (bitte an die Verwaltung)
Kopie des letzten Rentenbescheides (bitte an die Verwaltung)
Marcumar-/Herzschrittmacherausweis, Medikamentenplan (bitte an die Station)
Unterschriebener Heimvertrag inkl. Anlagen Datenschutz &
Barbetragsverwaltung (bitte an die Verwaltung)
Einzugsermächtigung / Sepa Lastschriftmandat (bitte an die Verwaltung)
GEZ/Ummeldung (erhalten Sie von uns, bitte an die Verwaltung)
Für vollstationäre Bewohner/innen gilt eine Befreiung vom GEZ-Rundfunkbeitrag. Hierzu müssen Sie eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag bei der GEZ einreichen.Das Formular mit unserer Bestätigung erhalten Sie nach Abschluss des Heimvertrages auf vollstationäre Pflege und der Ummeldung. Die Ummeldung bei der Verbandsgemeinde erfolgt über Sie. Wir senden die Wohnungsgeberbestätigung per Fax zur Verbandsgemeindeverwaltung.
Ausreichend Kleidung, Nacht-/Unterwäsche, Badartikel
Die MitarbeiterInnen aus unserem Haus legen Ihnen wöchentlich den Speiseplan für die Folgewoche vor und Sie können aus 2 Gerichten für das Mittagessen auswählen. Ebenfalls stellen Sie sich individuell Ihr Frühstück und Abendessen zusammen. Auch hier gibt es wöchentlich wechselnde Highlights zum Abendbrot.
Geschäftsführung
Herr Norbert Krumm
Telefon: 02635/9514 11
krumm@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Pflegedienstleitung / stellv. Heimleitung
Frau Astrid Wagner
Telefon 02635/9514 18
pdl@rheimwaldheim.de
Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr. 8.00 – 16.00 Uhr und nach Vereinbarung
Wohngruppe 1
Frau Claudia Krupp, Wohnbereichsleitung,
Telefon 02635/9514 12
station1@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Wohngruppe 2
Frau Barbara Schäfer, Wohnbereichsleitung/
stellv. Pflegedienstleitung
Telefon 02635/9514 13
Station2@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Ansprechpartner Sozialer Dienst
Frau Monika Moh, Leitung Sozialer Dienst
Telefon: 02535/9514 21
moh@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Ansprechpartner Küche + Essen auf Rädern
Herr Oliver Piestert, Küchenleitung
Telefon: 02635/9514 15
kueche@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Ansprechpartner Hauswirtschaft
Frau Silvia Brenner
Telefon: 02635/951437
hauswirtschaft@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Ansprechpartner Verwaltung/Leistungsabrechnung
Frau Tanja Bell-Tramp
Telefon: 02635-951414
bell@rheinwaldheim.de
Sprechzeiten: Mo-Fr. von 8h-13h
Ansprechpartner Buchhaltung
Frau Stefanie Gutermuth
Telefon: 02635-951414
buchhaltung@rheinwaldheim.de
Sprechzeiten: Mo.13h-18h, Die.08h-16h,
Do.13h-18h, Fr. 8h-13h
Ansprechpartner Häusliche Pflege
Frau Diana Göttes, Pflegedienstleitung
Telefon: 02635/9514 30
hp@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Ansprechpartner Tagespflege
Frau Ramona Diehl, Pflegedienstleitung
Telefon: 02635-9514 39
tagespflege@rheinwaldheim.de
Termine nach Vereinbarung
Datenschutzbeauftragter
Johannes Schlüter
net.ter GmbH
Kaistraße 5
40221 Düsseldorf
Tel. 0211 / 972 635 12
johannes.schluetter@netter-protect.de
Bewohnervertretung
1. Vorsitzende Frau Brandt
Freundeskreis Rheinwaldheim e.V.
Vorsitzender: Herr Dr. Jürgen Rabe
Hauptstraße 40A, 53557 Bad Hönningen
Tel. 02635/92 19 31
Informationen zu externen Beratungsstellen finden Sie im Heimvertrag.
Bitte beachten Sie das bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt alle Inkontinenzmaterialien von Ihnen für den gesamten Zeitraum, im ausreichenden Maß, mitgebracht werden müssen.
Bei einer vollstationären Aufnahme (gesetzlich als auch privatversichert) erfolgt die Ausgabe der Materialien übers Haus und die Abrechnung erfolgt über Rezepte, die der Arzt ausstellt, und wir an den Lieferanten weiterleiten. Sollte das monatliche Kassenbudget dafür nicht ausreichen kommt es zu sogenannten Aufzahlungen / Zuschlägen. Wenn Sie nicht Zuzahlungsbefreit sind, fällt hier auch ein monatlicher prozentualer Eigenanteil an, welcher meist quartalsmäßig vom Lieferanten in Rechnung gestellt wird und gerne vom Verwahrgeldkonto im Haus beglichen werden kann.
Sollten Sie bei der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland versichert sein, läuft die Vergabe der Materialien auch über das Haus. Hier muss aber vor vollstationärem Einzug eine Bescheinigung (Vordruck in der Verwaltung) von Ihrem Hausarzt ausgefüllt und unterschrieben werden, in dem die Inkontinenz bescheinigt wird.
Die Abrechnung der Materialien erfolgt dann quartalweise seitens des Rheinwaldheims direkt mit der AOK. Bei Erstabrechnung wird diese Originalbescheinigung der AOK RLP übersandt. Das aktuelle monatliche Budget liegt bei 29,55 €. Sollten Sie mehr Material benötigen als das Budget hergibt, so kann es in Einzelfällen zu Privatrechnungen für das Inko-Material kommen.
Durch unsere Haustechnik hängen wir Ihnen gerne kostenlos ein paar Bilder, Regalbretter oder einen Spiegel auf.
3x wöchentlich wird der Sprudelwasservorrat auf den Zimmern durch die Haustechniker aufgefüllt.
Hausmeisterleistungen kostenpflichtig: Stundensatz: 60,- €, 15 Min.-Taktung
z.B. Zimmerräumung nach Auszug/Tod (Entsorgung Sperrmüll), Aufbau kundeneigene Möbel, Kundeneigener TV aufhängen und einstellen.
Bei Lieferung auf Bestellung von Cola/Limokisten wird der Warenwert/Einkaufspreis mit dem Verwahrgeldkonto verrechnet.
In jedem unserer Zimmer finden Sie standardmäßig ein Pflegebett, einen Nachttisch, einen Kleiderschrank, einen Tisch und mindestens einen Stuhl. Gerne können Sie, bei vollstationärem Einzug, nach Absprache (Raumgröße/Artikelgröße) einen TV (Wandhalterung), ein Sideboard, einen Beistelltisch und/oder Fernsehsessel von zu Hause mitbringen.
Gerne können Sie sich einen Festnetzanschluss in Ihrem Zimmer beauftragen.
Hierzu müssen Sie den Telefonanbieter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Das Endgerät muss zu diesem Zeitpunkt von Ihnen beigestellt werden und im Zimmer stehen. Teilen Sie uns bitte mit, wann der Besuch des Technikers stattfindet. Dieser wird dann zusammen mit unserer Haustechnik den Anschluss vornehmen. Die monatlichen Kosten für den Telefonanschluss tragen Sie privat. Geben Sie dafür Ihre private Bankverbindung bei dem Telefonanbieter an und lassen auch die Telefonrechnung an Ihre Privatadresse schicken.
Auf Anfrage erhalten Sie gerne unseren WLAN-Schlüssel.
Es gelten unsere Nutzungsbedingungen.
Alle 2 Monate erscheint die Heimzeitung "Hauspostille".
Diese beinhaltet Fotos von Aktivitäten, Ausflügen und Veranstaltungen unserer BewohnerInnen, saisonale Geschichten, Themen und Rätseln. Die Hauszeitung liegt im Haus aus und wird nicht online gestellt oder verschickt.
Redaktion: Frau Bell-Tramp (Verwaltung-Leistungsabrechnung/Ausbilderin).
Mit dem Heimvertrag erhalten Sie die Anlage 3.1.14 "Einwilligung Bewohner".
Uns ist es sehr wichtig Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Wir können aus der Erfahrung sagen, dass es wichtig ist, auf diesem Dokument mindestens die Bewohnerstammdaten Verwaltung für Ihr Foto frei zu geben. Dies dient im Ernstfall der Feuerwehr bei Brand oder Personensuche als wichtiges Hilfsmittel. Aber auch die weiteren Punkte erfreuen unsere BewohnerInnen und Angehörigen, wenn Sie sich oder Ihre Verwandte in der Heimzeitung oder bei Facebook, Instagram oder auf unserer Homepage wieder finden.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an Kueche@rheinwaldheim.de und hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer). Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.
Unter Formulare finden Sie auch ein entsprechendes Bestellformular.
In eiligen Anfragen erreichen Sie unsere Küchenleitung auch telefonisch unter: 02635-951415.
Die aktuellen Speisepläne finden Sie auf unserer Homepage auf der Seite "Essen auf Räder".
Bei konstruktiver Kritik oder einer Beschwerde schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: info@rheinwaldheim.de
Gerne können Sie, nach vorheriger Anmeldung (mind. 1 Tag vorher), bei der Küchenleitung, mit Ihren Angehörigen in unserem Haus zu Mittag essen.
Die aktuelle Preisliste erhalten Sie in der Verwaltung.
Unsere Bankdaten finden Sie in Ihrem persönlichen Heimvertrag unter:
Kurzzeitpflege § 8 Fälligkeiten und Abrechnung
Vollstationäre Pflege § 10 Fälligkeiten und Abrechnung
Gerne können Sie die monatlichen Heimkosten und Auslagen einziehen lassen. Dafür erhalten Sie in unserer Verwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat-Formular.